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Info Schreckschusswaffen

Erwerb und Besitz von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen, die der zugelassenen Bauart nach Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist erlaubnisfrei für solche Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Führen von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen
Wer die tatsachliche Gewalt über Gas- Signal- und Schreckschusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf der behördlichen Erlaubnis (kleiner Waffenschein) gemäß §10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG. Der Umgang mit Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen ist innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums erlaubnisfrei.
Das bedeutet: Wer solche Waffen nur dort benutzt oder handhabt, benötigt keine Erlaubnis. Auch der Transport ist ohne Genehmigung zulässig, sofern die Waffe nicht schuss- und nicht zugriffsbereit transportiert wird und dies einem legitimen Zweck dient (z.B. Transport zum Büchsenmacher).

Schießen mit Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen

Das Schießen außerhalb zugelassener Schießstätten bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Ausnahmen hierzu ergeben sich aus § 12 Abs. 4 Waffengesetz, in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen das Schießen mit Schusswaffen zulässig ist.

1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann. 
2. Notwehr, Notstand
3. mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
4. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
5. mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

Schießen an Silvester
Das Abfeuern von Schreckschusswaffen und pyrotechnischer Munition ist nur auf eigenem befriedeten Grundstück oder mit Erlaubnis des Grundstücksinhabers (s.o.) zulässig. Die pyrotechnische Munition darf das Grundstück nicht verlassen. 

Aufbewahrung
Erlaubnisfreie Waffen müssen so aufbewahrt werden, dass Unbefugte, besonders Kinder und Jugendliche, keinen Zugriff haben. Eine Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis ist ausreichend.


Disclaimer

Die vorstehenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Aktualität oder Genauigkeit übernommen. Wir bemühen und, diese Informationsseite stets aktuell zu halten und bei Gesetzesänderungen oder neuen Verordnungen umgehend zu regieren. Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar.